Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Gestützt auf die neue Jagdgesetzgebung musste das Hundegesetz angepasst werden. Neu gilt zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand. Als Waldrand wird dabei ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald definiert. Diese Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen
Blaualgen – eine Gefahr für Hunde
Klimabedingt ist inzwischen ganzjährig mit Blaualgen zu rechnen. Schützen Sie Ihren Hund.
Der Kanton Zürich bietet umfassende Informationen zu Blaualgen.
Zürcher Hundegesetz
Das Zürcher Hundegesetz sowie die dazugehörende Hundeverordnung bezwecken einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Eigenverantwortung der Hundehalterinnen und Hundehalter steht dabei im Zentrum. Die Kernpunkte des Gesetzes sind:
- Prävention, um Zwischenfälle mit Hunden zu verhindern
- Zeitgemässe Vorschriften zur Hundehaltung, um ein entspanntes Mit- und Nebeneinander von Hund und Mensch zu fördern
- Verbot von Hunderassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, obligatorische Haftpflichtversicherung, Ausbildung für grosse oder massige Hunde
- Registrierungspflicht, Regelung der jährlichen Abgabe für Hunde
Verbotene Hunderassen im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich dürfen diese Hunderasse sowie Mischlinge daraus nicht mehr gehalten werden: American Bull Terrier, American Bully, American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Basicdog, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Swiss Blue Bully, Swiss Champagner Bully. Hundehalterinnen und Hundehalter ohne festen Wohnsitz im Kanton Zürich dürfen sich besuchsweise im Kanton Zürich mit einem Hund der oben genannten Rassen aufhalten, jedoch gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht.
Hundeausbildung
Die Sozialisierung und Umweltgewöhnung eines Welpen sowie die Ausbildung, Erziehung und das korrekte Führen eines Hundes helfen, Zwischenfälle zu verhindern. Sie ermöglichen ein entspanntes Mit- und Nebeneinander von Hund und Mensch. Die Broschüre «Praktische Hundeausbildung für grosse oder massige Hunde» gibt einen Überblick über die obligatorische Ausbildung im Kanton Zürich.
Mit Hilfe unseres Kurs-Guides finden Sie zudem rasch heraus, welche Kurse Sie mit Ihrem Hund absolvieren müssen.
Am 10. Februar 2019 hat sich das Zürcher Stimmvolk mit fast 70 Prozent deutlich für obligatorische Hundekurse ausgesprochen. Im Vorfeld der Abstimmung hat der Regierungsrat seinen Willen bekundet, die Hundeausbildung zu vereinfachen und für alle Hunderassen verpflichtend zu machen.
Die Hundeverordnung ist angepasst worden und sie hätte zusammen mit der Änderung des Hundegesetzes per 1. Juni 2022 in Kraft treten sollen. Gegen die Neuregelung der Hundeausbildung sind jedoch zwei Beschwerden eingereicht worden, was die Inkraftsetzung auf unbestimmte Zeit verzögert.
Eine vierköpfige Arbeitsgruppe – alle Beteiligten mit einem Hundeausbildungs-Hintergrund – ist aktuell daran, für die theoretische Ausbildung die Lernziele, Prüfungsfragen und Ausbildungsinhalte sowie für die praktische Hundeausbildung die Lernziele festzulegen.
Bis die revidierte Hundeverordnung in Kraft tritt, ist die Hundeausbildung nur für grosse oder massige Hunde obligatorisch.
Beschluss des Regierungsrates
Hundegesetz (Änderung vom 18. Januar 2021, Inkraftsetzung); Hundeverordnung (Änderung vom 15. Dezember 2021) | Hundeverordnung, Hundegesetz, Begründung |
Wegen zwei Beschwerden konnten diese Gesetzestexte nicht wie vorgesehen per 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt werden. Wann sie in Kraft treten werden, ist noch offen.
Meldestelle AMICUS
Jeder Hund muss innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme bei der zentralen Hundedatenbank AMICUS auf die neue Hundehalterin oder den neuen Hundehalter registriert werden. Innerhalb der gleichen Frist muss die Halterin oder der Halter den Hund auch bei der Gemeinde anmelden.