Wissenswertes über Hunde
Der Hund ist des Menschen bester Freund. Dieser Satz unterstreicht die aus Menschensicht oft besondere, weil auf Freundschaft basierende Beziehung zwischen Mensch und Hund. Viele Hundehaltende würden dem Satz bestimmt zustimmen. Aber es gibt auch Menschen, die Angst vor Hunden haben. Hier finden Hundehaltende viel Wissenswertes, was das respektvolle Miteinander von Mensch und Hund fördert.
Was müssen Hundehaltende beachten?

Wer im Kanton Zürich einen oder mehrere Hunde hält, muss sich an das Zürcher Hundegesetz sowie die dazugehörende Hundeverordnung halten. Diese bilden den rechtlichen Rahmen für eine tierschutzkonforme Haltung von Hunden.
Die sichere Hundehaltung steht immer wieder im Fokus des öffentlichen Interesses. Hauptursache dafür sind tragische Vorfälle mit Hunden. Die Aufmerksam steigt, wenn KInder betroffen sind. Daraus resultierten verschiedene, strengere gesetzliche Vorgaben des Bundes und der Erlass des Hundegesetzes im Kanton Zürich im Jahr 2010.
Hundegesetz und Hundeverordnung zielen auf einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und ein friedliches Neben- und Miteinander von Mensch und Hund. Die Eigenverantwortung der Hundehalterinnen und Hundehalter und ein artgerechtes Leben für die Hunde stehen dabei im Zentrum.
Kernpunkte des Hundegesetzes sind:
- Betonung des Präventionsgedankens, um Zwischenfälle mit Hunden zu verhindern
- Zeitgemässe Vorschriften für das Halten von Hunden, um ein entspanntes Mit- und Nebeneinander von Hund und Mensch zu fördern
- Verbot von Hunderassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
- Klare Vorgaben zum sicheren Halten, Führen und Beaufsichtigen von Hunden
- Ergänzungen zur Meldepflicht bei Beissvorfällen und übermässigem Aggressionsverhalten
- Registrierungspflicht, Regelung der jährlichen Abgabe für Hunde, Strafbestimmungen
Hundeausbildung für alle Hunde ist Pflicht

Für einen Hund ist es wichtig, dass er gut sozialisiert und an die Umwelt gewöhnt wird. Wird dies kombiniert mit einer soliden Ausbildung und Erziehung, und wird der Hund korrekt geführt, kann dies Zwischenfälle zwischen Hund und Mensch oder auch zwischen Hunden verhindern. Ziel der Hundeausbildung ist ein entspanntes Mit- und Nebeneinander von Hund und Mensch. Die Hunde sollen möglichst artgerecht und nach ihren Bedürfnissen in unserer Gesellschaft leben können, ohne sich oder andere zu gefährden.
Nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung (am 1. Juni 2025) ändert sich bei der Hundeausbildung Folgendes:
- Ersthundehaltende und Personen, die seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, müssen einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts können den Theoriekurs anbieten.
- Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (mindestens sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen, der frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes beginnt und spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein muss. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden. Dies wird anhand einer Checkliste überprüft. Sind nach sechs Lektionen die Ziele noch nicht erreicht, sind weitere Lektionen erforderlich.
Das Veterinäramt hat die Lernziele und Ausbildungsinhalte für die theoretische Hundeausbildung und die Lernziele für die praktische Hundeausbildung im November 2024 festgelegt. Anhand dieser Vorgaben können die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen, sowohl den theoretischen als auch den praktischen Ausbildungskurs gemäss revidierter Hundegesetzgebung konzipieren und ab Inkraftsetzung anbieten.
Zutrittsverbote für Hunde

Gemäss Hundegesetz ist es verboten, Hunde an folgenden Orten mitzuführen oder freizulassen:
- auf Friedhöfe
- in Badeanstalten
- auf Pausenplätze von Schulanlagen
- auf Spiel- und Sportfeldern
- an Orte, die von den Gemeinden entsprechend signalisiert wurden.
Personen in Bewegung sind einem erhöhten Risiko für Vorfälle mit Hunden ausgesetzt. Das gilt insbesondere für Kinder. Das Risiko wird durch Rufen, Anfeuerung, Bälle oder andere bewegte Objekte noch verstärkt. Deshalb sind Zutrittsverbote zu Spiel- und Sportanlagen präventiver Natur. Die bestimmungsgemässe und sichere Nutzung frei zugänglichen Raums muss jederzeit möglich sein und darf nicht durch Hunde beeinträchtigt werden.
So wie Gemeinden Zutrittsverbote oder Leinenpflicht beispielsweise in Parkanlagen ausschildern können, steht es ihnen frei, auch hundefreundliche Zonen auszuweisen. In solchen Zonen haben Auslauf, Spiel und Spass mit Hunden Vorrang.
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Die neue Jagdgesetzgebung hatte zur Folge, dass auch das Hundegesetz angepasst werden musste. Neu gilt zwischen 1. April und 31. Juli eine Leinenpflicht für alle Hunde im Wald und am Waldrand. Ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung. Als Waldrand wird dabei ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald definiert.
Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.
Blaualgen sind eine Gefahr für Hunde

Blaualgen gehören zu den ältesten Lebensformen auf der Erde und kommen in allen Gewässern vor. Einige Blaualgen können Stoffwechselprodukte bilden, die für Mensch und Tier giftig sind. Wenn sich Blaualgen in hoher Dichte ansammeln ist deshalb Vorsicht geboten. Blaualgen können ganzjährig in allen Gewässern auftreten. Besonders anfällig für Massenvorkommen von Blaualgen sind nährstoffreiche Seen und Weiher. Auch in Seeabflüssen und aufgestauten Flussabschnitten können Algenansammlungen auftreten. Die Situation kann sich örtlich und zeitlich innerhalb von Stunden ändern.Vor allem für Hunde können Blaualgen schnell lebensgefährlich werden. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Blaualgen selbständig erkennen und sich beim Auftreten von Blaualgen an die Verhaltensempfehlungen halten. Schützen Sie Ihren Hund.
Der Kanton Zürich bietet umfassende Informationen zu Blaualgen
Zentrale Hundedatenbank Amicus

Alle Hunde im Kanton Zürich müssen in der zentralen nationalen Hundedatenbank Amicus registriert werden. In der Datenbank wird auch vermerkt, wenn Hunde einen Ausbildungskurs absolviert haben, den Besitzer wechseln oder wenn sie versterben. Die Hundedatenbank ist sozusagen das Personenmeldeamt für Hunde.
Die Registrierung auf Amicus ist verpflichtend. Jeder Hund muss innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme bei der zentralen Hundedatenbank Amicus auf die neue Hundehalterin oder den neuen Hundehalter registriert werden. Innerhalb der gleichen Frist muss die Halterin oder der Halter den Hund auch bei der Gemeinde anmelden.